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Entscheidung

IX ZB 185/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 185/05 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. März 2007 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einle- gung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 8. Dezember 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners als unzu- lässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung grundsätzliche Be- deutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der Frage, ob der Fiskus im Rah- 2 - 3 - men eines Schuldenbereinigungsplans im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO voraussichtlich schlechter gestellt wird, wenn der Plan zu seinen Gunsten keinen Aufrechnungsvorbehalt enthält. Dies hängt entscheidend davon ab, ob das beteiligte Land (Finanzamt) in der Wohlverhaltensperiode gegen den An- spruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen aufrechnen kann. Inzwischen hat der Senat diese Frage bejaht (BGHZ 163, 391, 393 ff). Mit dieser Entscheidung, die auf sämtliche in der Begründung der Rechtsbe- schwerde geltend gemachten Einwände gegen die Möglichkeit der Aufrechnung eingeht, ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfallen. 2. In einem solchen Fall kann die Rechtsbeschwerde gleichwohl zur Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig sein, wenn die angefoch- tene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der geklärten Grundsatzfrage beruht (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40; zur Zulässigkeit einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155; Saenger/Kayser, ZPO § 544 Rn. 23). Im Streitfall ist die Rechtsfrage indes zu Lasten des Rechtsbe- schwerdeführers entschieden worden. Im Übrigen fehlt es hier auch an der Er- folgsaussicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, NJW 2004, 3188 f). Das Landgericht hat die Einwendungen, die einer Ersetzung der Zu- stimmung entgegenstehen (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO), als glaubhaft an- gesehen (vgl. § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dies ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, gegen die von Rechts wegen nichts einzuwenden ist. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 06.10.2004 - 1 IK 243/03 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 08.12.2004 - 1 T 440/04 -