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Entscheidung

VI ZR 273/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 273/05 vom 16. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 5. März 2007 gegen den Senatsbe- schluss vom 13. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu- rückgewiesen. Gründe: Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be- schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer- de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor- aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die- 2 - 3 - ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin- gen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet- zung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lagen insbe- sondere - unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Erstellung eines Inventars nach § 240 HGB - ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers berücksichtigt und deswegen die Zeuginnen G. und P. vernommen. Schon im Hinblick darauf war es nicht erforderlich, den Beklagten gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht unter Umständen von der 3 - 4 - erstinstanzlichen Entscheidung abweichen wolle, weil aus dem Umstand der Vernehmung der Zeuginnen die Möglichkeit einer solchen Entscheidung er- sichtlich war. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2004 - 8 O 143/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2005 - 11 U 163/04 -