Leitsatz
V ZB 63/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 63/06 vom 8. März 2007 in der Zwangsverwaltervergütungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 27 § 27 RVG erfasst einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht. Dessen Wert richtet sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters. BGH, Beschl. v. 8. März 2007 - V ZB 63/06 - LG Frankfurt (Oder) AG Strausberg - -2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2007 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub beschlossen: Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Berechnung der Vergütung der Rechtsanwälte aller Betei- ligten 132.864,66 €. Gründe Die Verfahrensbevollmächtigten der an dem Rechtsbeschwerde- verfahren vor dem Senat Beteiligten haben die Festsetzung des Gegenstands- werts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beantragt. Maßgeblich für den nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist nach § 23 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren, den der Senat hier mit 132.864,66 € festgesetzt hat. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsan- waltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 RVG bei Zwangsverwal- tungsverfahren grundsätzlich der Fall. Gegenstand des Rechtsbeschwerdever- fahrens war hier aber kein Streit aus dem - beendeten - Zwangsverwaltungsver- fahren selbst, sondern ein Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung. Auf einen solchen Streit, bei dem die Höhe der vollstreckbaren Forderungen keine Rolle spielt (Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, zur Veröffent- lichung bestimmt), sind die Wertvorschriften in § 27 RVG nicht zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst dann den vor- liegenden Streit nicht. Dessen Wert bemisst sich deshalb mangels besonderer 1 - -3 Vorschrift nach dem Wert für die Gerichtsgebühren. Der entspricht dem streiti- gen Betrag der Vergütung. Das sind 132.864,66 €. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 02.06.2005 - 3 L 511/04 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.03.2006 - 19 T 330/05 -