Entscheidung
KVR 32/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 32/05 vom 6. März 2007 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10 Mio. € festge- setzt. Gründe: 1 Für die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das In- teresse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung der Untersagungsver- fügung maßgeblich. Dieses Interesse mag im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.1978 – KVR 4/77, WuW/E 1804). Im Streitfall bestehen indessen Anhaltspunkte für eine abweichen- de Bemessung. Denn in einem Fall, in dem die Untersagungsverfügung des Bun- deskartellamts einen bereits vollzogenen Zusammenschluss betrifft, kann das wirtschaftliche Interesse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung die- ser Untersagungsverfügung deutlich höher liegen als der vor Vollzug maßgebliche Bruchteil des Kaufpreises. Im Streitfall schätzt der Senat dieses Interesse unter Berücksichtigung des entsprechenden Vorbringens der Parteien auf 10 Mio. €. Soweit das Bundeskartellamt geltend macht, der Wert des vorliegenden Ver- fahrens und des Verfahrens KVR 12/06, in dem es um die Übernahme des in den 2 - 3 - Händen der Beteiligten zu 2 liegenden hälftigen Anteils an dem Gemeinschaftsun- ternehmen RBA Germany GmbH geht, seien in der Summe durch das Gesamtin- teresse von G+J begrenzt, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich um zwei verschiedene Erwerbsvorgänge, die unabhängig voneinander mit einem am wirtschaftlichen (Gesamt-)Interesse der Erwerberin orientierten Verfahrenswert zu bewerten sind. Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 24/04 (V) -