Leitsatz
VIII ZR 156/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
8mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 156/06 Verkündet am: 28. Februar 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBWasserV § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Eine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV liegt auch vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlas- sung eines früheren Anschlussnehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versor- gungsverhältnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechts- gründen nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt wer- den muss. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06 - LG Stendal AG Burg - 2 – Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra- gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke im Verbandsgebiet B. mit Trink- und Betriebs- wasser. Die Beklagten erwarben im Februar 2004 ein Grundstück, dessen Wasserversorgung auf Veranlassung des Voreigentümers seit dem 2. Januar 1999 eingestellt war. Die aus Bleirohren bestehende Anschlussleitung an die zentrale Wasserversorgung war zwar noch vorhanden, aber durch Setzen eines Blindstopfens am kundenseitigen Ende unterbrochen. Auf Antrag der Beklagten stellte der Kläger die Trinkwasserversorgung wieder her, indem er eine neue PE-Kunststoffleitung verlegte. Er verlangt von den Beklagten dafür aufgewandte Kosten in Höhe von 1.940,30 € nebst Zinsen und Mahnkosten von 3,06 €. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä- gers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: 3 Der Kläger habe gegen die Beklagten Anspruch auf Kostenersatz für den erstellten Hausanschluss in Höhe von 1.940,30 € gemäß § 10 Abs. 4 AVBWas- serV in Verbindung mit Ziffer 2.4 der Anlage 1 des Wasserverbandes B. zur AVBWasserV (Ergänzende Bestimmungen über den Wasseranschluss). Zwar erfasse § 10 Abs. 4 AVBWasserV grundsätzlich nur die erstmalige Herstellung des Wasseranschlusses und nicht den Fall, dass ein alter Hauswasseran- schluss durch einen neuen ersetzt werde. Der Anschlussnehmer habe nur die Kosten der Herstellung eines Anschlusses an die Wasserversorgung, nicht die- jenigen der Unterhaltung, Sanierung oder Wiederherstellung zu tragen, die vielmehr über die Wasserpreise an die Kunden weiterzugeben seien. 4 Es handele sich jedoch auch dann um Kosten der erstmaligen Herstel- lung im Sinne des § 10 AVBWasserV, wenn zur Beendigung des Wasserbezu- ges ein alter, sanierungsbedürftiger Hausanschluss vom Versorgungsnetz ab- getrennt worden sei und der Anschlussnehmer oder sein Rechtsnachfolger spä- ter wieder angeschlossen und versorgt werden wolle, dazu aber eine neue Ver- 5 - 4 - sorgungsanlage hergestellt werden müsse, weil die alte nicht mehr geeignet oder unzulässig geworden sei. Gemeint seien die Fälle, in denen ein An- schlussnehmer das Versorgungsverhältnis freiwillig beendet habe und der Ver- sorgungsunternehmer daher auch nicht mehr verpflichtet gewesen sei, die vor- handene Versorgungsleitung zu erneuern und dem bisher versorgten Kunden vorzuhalten. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Zwar sei der alte Hausanschluss mit den Bleirohren zum Zeitpunkt des erneuten Anschlusses des Grundstücks noch vorhanden gewesen; er sei jedoch auf Veranlassung der Beklagten bzw. eines Rechtsvorgängers abgetrennt worden und zum Zeitpunkt des neuen Anschlus- ses aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zur Versorgung des An- schlussobjektes nicht mehr geeignet und zulässig gewesen, so dass er habe geändert werden müssen. 6 Ohne Erfolg bleibe auch der von den Beklagten geltend gemachte Ein- wand, die Leistungen seien nicht entsprechend der Billigkeit abgerechnet wor- den. Der Kläger dürfe den tatsächlichen Aufwand pauschalierend berechnen. Aufgrund der von ihm vorgelegten Abrechnung und Kostenaufstellung sowie der von ihm offen gelegten Kalkulation habe er die entstandenen Kosten hinrei- chend schlüssig dargetan, so dass das pauschal gebliebene Bestreiten der Be- klagten unbeachtlich sei. 7 II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat gegenüber den Be- klagten Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 1.940,30 € für die Herstel- 8 - 5 - lung eines neuen Hausanschlusses mittels einer PE-Kunststoffleitung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067, im Folgen- den: AVBWasserV). Das Berufungsgericht hat die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten zu Recht als Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne dieser Vor- schrift angesehen. 1. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV gestattet dem Wasserversorgungs- unternehmen nur, vom Anschlussnehmer Kostenerstattung für die Erstellung des Hausanschlusses (Nr. 1) und für Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des An- schlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (Nr. 2). Die Vorschrift schließt damit die Kostenerstattung für Unterhal- tungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus (BVerwGE 82, 350, 353). Sie umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und In- standsetzung (Reparaturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechselung von Teilen des Hausanschlusses (Hermann in Her- mann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versor- gungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, § 10 AVBV Rdnr. 28, 30). Erneuerungskosten können nur über den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden (Morell, AVBWasserV, § 10 Absatz 4 Anm. a). 9 Dies gilt im laufenden Versorgungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 – I ZR 24/53, NJW 1954, 1323, unter III). Der Versorgungsvertrag enthält neben dem rechtlichen Rahmen für die eigentliche Versorgung auch denjenigen für den Anschluss an das öffentliche Netz. Die Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens umfasst – als Einmalleistung – die Erstellung bzw. Veränderung des Anschlusses und – als Dauerleistung – dessen Vorhaltung. Ist 10 - 6 - diese Einmalleistung erbracht, erstreckt sich die aus dem Versorgungsverhält- nis resultierende Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die Vorhaltung des Anschlusses. An diese Vorhaltung knüpfen die §§ 9 und 10 AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzu- schusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGHZ 100, 299, 309 zu den insoweit übereinstimmenden Regelungen der §§ 9,10 AVBEltV). 2. Die Vorhaltepflicht des Versorgungsunternehmens, die ihre Grundlage in dem Versorgungsvertrag im Sinne des § 2 AVBWasserV hat (BGHZ 100, 299, 307), endet jedoch, wenn der Kunde das Versorgungsverhältnis beendet. Eine vertragliche Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur Unterhal- tung und gegebenenfalls Erneuerung des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV) besteht von diesem Zeitpunkt an gegenüber dem (ehemaligen) Kunden und Anschlussnehmer nicht mehr. Es steht dem Versorgungsunter- nehmen daher frei, ob es den Hausanschluss vom Netz abtrennt, ihn beseitigt (vgl. § 8 Abs. 4 AVBWasserV) oder jedenfalls von einer weiteren Instandhaltung der Anschlussleitung absieht (OLG Düsseldorf, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1987, 42, 43; Morell, aaO, § 10 Absatz 3 Anm. bc). Auch soweit der Hausanschluss im Eigentum des Versorgungsunternehmens steht (§ 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 AVBWasserV), unterliegt dieses Handlungspflichten in Bezug auf die Anschlussleitung nach Beendigung des Versorgungsverhältnis- ses nur noch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht. 11 Dies kann dazu führen, dass bei einem späteren Antrag auf Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags der alte Hausanschluss entweder nicht mehr vorhanden oder zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgründen nicht mehr geeignet ist, ohne dass das Versorgungsunterneh- men dies zu vertreten hat. Der neue Kunde kann wegen der zwischenzeitlichen Einstellung des Wasserbezugs regelmäßig auch nicht erwarten, dass ein früher 12 - 7 - erstellter Hausanschluss zur Versorgung des Grundstücks noch uneinge- schränkt zur Verfügung steht. Der Abschluss eines Versorgungsvertrags be- gründet zwar für ihn über den Anspruch auf Versorgung hinaus zunächst einen Anspruch auf (Wieder-)Herstellung des Hausanschlusses. Dabei handelt es sich jedoch um die "erstmalige" Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, für die das Versorgungsunterneh- men Erstattung der notwendigen Kosten vom Anschlussnehmer verlangen kann, nicht anders, als wenn das Grundstück zuvor überhaupt noch nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen wäre. Die erforderliche Neuer- richtung oder Reparatur des Anschlusses ist unter diesen Umständen keine Un- terhaltungsmaßnahme im laufenden Versorgungsverhältnis, deren Kosten das Versorgungsunternehmen zu tragen hätte. 3. So liegt der Fall hier. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststel- lungen des Berufungsgerichts hat der frühere Grundstückseigentümer und An- schlussnehmer 1999 den Wasserbezug eingestellt und das Versorgungsver- hältnis mit dem Kläger beendet. Dass der Hausanschluss schon während der Dauer dieses Versorgungsverhältnisses von dem Kläger hätte erneuert werden müssen, macht die Revision nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der nur mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschluss ist in der Folge- zeit zwar nicht beseitigt worden, war aber – wie auch die Revision nicht in Zwei- fel zieht – im Zeitpunkt der von den Beklagten im Jahr 2004 beantragten Wie- deraufnahme der Versorgung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht mehr zulässig, weil von den verlegten Bleirohren eine mögliche Gesundheitsge- fährdung ausging. Deshalb musste mittels einer PE-Kunststoffleitung ein neuer Hausanschluss errichtet werden. Dabei handelt es sich, weil in der Zwischen- zeit im Hinblick auf das Grundstück der Beklagten keine Anschluss- und Ver- sorgungspflicht des Klägers bestand, nicht mehr um eine diesem obliegende Unterhaltungsmaßnahme, sondern um eine erneute "erstmalige" Erstellung des 13 - 8 - Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, für die der Kläger Erstattung der von ihm geltend gemachten – der Höhe nach von den Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen – Kosten verlangen kann. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Burg, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1473/05 - LG Stendal, Entscheidung vom 11.05.2006 - 22 S 26/06 -