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V ZR 142/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 142/06 vom 28. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeu- tung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- forderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar ver- kannt, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Verkäufer seine Beratungspflichten gegenüber dem Käu- fer aus einem neben dem Kaufvertrag geschlossenen Beratungs- vertrag verletzt hat. Im entscheidenden Punkt, nämlich der gebo- tenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, BGH-Report 2007, 100, 101 f.), hat es aber keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern das Unterbleiben der Aufklärung festgestellt. - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 84.485,87 €. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 10.08.2005 - 5 O 92/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.06.2006 - 8 U 241/05 -