Entscheidung
3 StR 32/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 32/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Oktober 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf zwei Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revi- sion des Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf nur das Folgen- de: 1 Die Rüge, das Landgericht habe dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses und der Nennung seines Drogenlieferanten eine Bestrafung von höchstens zwei Jahren und sechs Monaten zugesichert und sodann ohne Hin- weis eine höhere Strafe verhängt, ist zulässig erhoben. Entgegen der Auffas- sung des Generalbundesanwalts war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, einen mit dem behaupteten Verfahrensfehler nicht in Zusammenhang stehen- den Vermerk der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Die 2 - 3 - Rüge ist indes nicht begründet, da der behauptete Verfahrensfehler nicht be- wiesen ist. Eine Verständigung über das Verfahrensergebnis, bei der das Gericht dem Angeklagten eine Strafobergrenze zusagen darf und an diese Zusage ge- bunden ist (zu den Einzelheiten vgl. BGHSt 43, 195, 210 sowie nunmehr - ein- engend - BGH Großer Senat für Strafsachen BGHSt 50, 40, 51), ist als wesent- licher Verfahrensvorgang im Protokoll über die Hauptverhandlung festzuhalten (BGHSt 43, 195, 206). Dies ist schon deshalb geboten, um spätere Streitigkei- ten darüber zu vermeiden, ob es zu einer Absprache gekommen ist (BGHSt aaO). Die Sitzungsniederschrift mit der ihr gemäß § 274 Satz 1 StPO zukom- menden positiven und negativen Beweiskraft für das Revisionsverfahren be- weist deshalb grundsätzlich bindend die Existenz einer Verständigung in der Hauptverhandlung (BGHSt 45, 227, 228; vgl. auch BVerfG StV 2000, 3; BGH NStZ 2001, 555; 2004, 342). 3 Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält keine Verständigung über das Verfahrensergebnis. Zwar hat der Verteidiger beantragt, das Protokoll dahinge- hend zu berichtigen, dass eine Verständigung mit einer zugesicherten Straf- obergrenze von zwei Jahren und sechs Monaten stattgefunden habe; diesen Antrag hat das Landgericht indes mit der Begründung abgelehnt, es habe keine Verständigung, sondern lediglich einen Austausch über die Straferwartungen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen eines Rechtsgesprächs gegeben. Damit ist bewiesen (§ 274 StPO), dass eine Verständigung nicht stattgefunden hat. Umstände, bei denen die Beweiskraft des Protokolls entfallen würde, sind nicht gegeben. Die Niederschrift enthält weder Lücken noch Unklarheiten oder Wi- dersprüche. Den Vorwurf der Fälschung des Protokolls hat der Verteidiger nicht erhoben. Er kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Revision in Un- 4 - 4 - kenntnis der den Berichtigungsantrag ablehnenden Entscheidung vorgetragen hat, die Strafkammer habe die Höchststrafenzusage in der Hauptverhandlung "zu Protokoll" erklärt. Der Senat ist daher gehindert, im Wege des Freibeweises Feststellungen zum Ablauf der Hauptverhandlung zu treffen. Winkler Miebach Pfister Becker Hubert