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Entscheidung

1 StR 8/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 8/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007 beschlos- sen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts München I vom 24. Mai 2006 mit Beschluss vom 14. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt F. , am 26. Januar 2007 zugestellt worden. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 22. Februar 2007 eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt F. eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben und trägt hierzu vor: Die Gegenäußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO sei zwar gewahrt, das Gebot des fairen Verfahrens erfordere es hier jedoch - insbeson- dere angesichts der zugrunde liegenden Problematik der Amtsträgereigenschaft -, der Verteidigung eine längere Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu ge- währen, zumal der Generalbundesanwalt seit der Ausführung der Sachrüge zwei Monate zur Bearbeitung zur Verfügung gehabt habe. 1 - 3 - Die Rüge ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Verteidiger hatte, nachdem ihm der Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 2007 zugestellt worden war, von Gesetzes wegen bis zum 9. Febru- ar 2007 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Senat war deshalb nicht gehindert, am 14. Februar 2007 - auch bis zu die- sem Zeitpunkt hatte sich Rechtsanwalt F. nicht mehr geäußert - über die Revision zu entscheiden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht verlängert werden (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Rdn. 17). Es entspricht der - verfassungs- rechtlich gebotenen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.) - Praxis des Senats, baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden. Dies muss ein Strafverteidiger wissen und, wenn er größeren Arbeitsaufwand für eine Gegenäußerung sieht, sich entsprechend einrichten. 2 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat aaO m.w.N.). 3 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf