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Entscheidung

IX ZA 41/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 41/06 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 22. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts- beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Bamberg vom 28. Juli 2006 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beab- sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juli 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss eine Anhörungsrüge verworfen und eine Gegenvorstel- lung zurückgewiesen. Die Verwerfung der Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gleiches gilt für die Zurückweisung der Ge- genvorstellung. Insofern hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und es konnte dies auch nicht. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Kontrolle eines die Berufung unanfechtbar zurückweisenden Beschlusses nach § 522 Abs. 2 1 - 3 - Satz 1, Abs. 3 ZPO. Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.04.2005 - 34 O 826/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 U 72/05 -