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StB 19/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 19/06 vom 15. Februar 2007 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 15. Februar 2007 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Der Beschuldigte ist am 27. November 2006 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 9. November 2006 unter dem Verdacht des Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG festgenommen worden. Mit Verfü- gung vom 7. Dezember 2006 hat der Generalbundesanwalt das Verfahren we- gen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung über- nommen. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Haftbefehl vom 19. Dezember 2006 den Haftbefehl des Amtsgerichts Mün- chen ersetzt. 1 I. Dieser ist auf den dringenden Verdacht gestützt, dass sich der Be- schuldigte seit dem 30. August 2002 bis zu seiner Festnahme als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt hat, deren Zwecke und Tätigkeiten dar- auf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen, § 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese terroristische Vereinigung hat sich innerhalb der marxistisch-leninistischen Gruppierung DHKP-C in der Türkei gebildet und 2 - 3 - sich die Beseitigung der staatlichen Ordnung in der Türkei durch "bewaffneten Kampf", unter anderem durch Mord und Totschlag, zum Ziel gesetzt. Ihr gehö- ren neben bestimmten Funktionären und den mit der Ausführung der Anschläge betrauten Kadern in der Türkei auch herausgehobene Gebietsverantwortliche von DHKP-C-Gruppen im europäischen Ausland an, denen es als sog. "Rück- front" obliegt, die für den bewaffneten Kampf erforderlichen finanziellen und sachlichen Mittel zu beschaffen sowie geeignete Kämpfer zu rekrutieren und auszubilden. Zu ihnen zählt auch der Beschuldigte als sog. Bölgeleiter in ver- schiedenen Regionen Deutschlands. Er war dabei in Spendenkampagnen, Schulungen und die Rekrutierung von Kurieren eingebunden. Ferner ist der Be- schuldigte dringend verdächtig, durch die gleiche Handlung im Frühjahr 2003 einem im Bundesanzeiger veröffentlichten Unterstützungsverbot zuwiderge- handelt zu haben, das der Durchführung einer vom Rat der europäischen Union beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. EG- Verordnung Nr. 2580/2001), indem er als zuständiger Gebietsverantwortlicher im Raum Stuttgart eine Spendenkampagne organisierte, bei der mindestens 34.000 € gesammelt worden sind, die er an die Führung in der Türkei weiterge- leitet hat. II. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.3 1. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den umfang- reichen Unterlagen, die bei einer Durchsuchung eines Pressebüros der DHKP- C am 1. April 2004 in Amsterdam sichergestellt werden konnten, sowie aus den Ergebnissen einer Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Mobilfunk- anschlusses. 4 - 4 - 2. Der Verfolgung des Beschuldigten steht auch nicht ein Verbrauch der Strafklage durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2005 entgegen. Gegenstand der Verurteilung war der Vorwurf, sich in der Zeit von Februar bis August 1998 als Mitglied einer innerhalb der DHKP-C in Deutschland gebildeten terroristischen Vereinigung nach § 129 a StGB betätigt zu haben. Hierbei handelte es sich um eine andere materiell-rechtliche und pro- zessuale Tat. 5 Bei den sog. Organisationsdelikten der §§ 84, 85, 129, 129 a StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1-3 VereinsG bilden die jeweiligen Betätigungsakte eines Mitglieds während der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Organisation grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 29, 114, 123; 29, 288, 294; Ris- sing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 24). Betätigt sich jedoch ein Täter durch unterschiedliche Handlungen in verschiedenen Organisationen, so liegen mehrere selbständige Organisationsdelikte vor (vgl. Steinmetz in MünchKomm § 84 Rdn. 27). 6 a) Kommt es bei einer Organisation zu strukturellen Veränderungen, so wird es von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob es sich gleichwohl noch um die gleiche Organisation handelt oder infolge der Veränderung eine neue, davon verschiedene Organisation entstanden ist. So hat der Senat an- lässlich der Spaltung der Vorgängerorganisation, der 1983 verbotenen Dev- rimci-Sol, in zwei sich bekämpfende Gruppierungen, nämlich den sog. Yagan- Flügel und den Karatas-Flügel, der mit der heutigen DHKP-C identisch ist, ent- schieden, dass es für die Organisationsidentität ungeachtet einer Änderung o- der Beibehaltung des Namens darauf ankommt, ob der organisatorische Appa- rat und seine Träger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (BGH NJW 1998, 1653). Ebenso hat er bei der Umstrukturierung der "Revolutionären Zelle" 7 - 5 - in verschiedene lokale "Revolutionäre Zellen" mit selbständiger Entscheidungs- gewalt, verbunden mit einem inhaltlichen und programmatischen Wandel, an- genommen, dass die bisherige Organisation nicht fortbestanden hat; dabei hat er darauf hingewiesen, dass eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre, wenn sich eine Vereinigung aus rein taktischen Gründen einvernehmlich um- strukturiere und ihre bisherigen Zwecke unverändert weiterverfolge (BGHSt 46, 349, 354). b) Auch wenn die Strukturen einer Vereinigung im Wesentlichen beibe- halten werden, kann es bei einer wesentlichen Änderung der Zweckrichtung der Vereinigung, die einen entsprechenden Entschluss der jeweiligen Mitglieder voraussetzt, sich auch unter den veränderten Umständen noch an der Vereini- gung als Mitglied zu beteiligen, zu einer Zäsur zwischen den davor und danach liegenden Betätigungsakten kommen, die zur Folge hat, dass nach diesem Zeitpunkt eine neue tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen ist. Dies kommt in Betracht, wenn eine bislang lediglich kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB sich entschließt, nunmehr terroristische Straftaten im Sinne des § 129 a StGB zu begehen. 8 Dieser Situation vergleichbar ist die hier am 30. August 2002 gegebene besondere Konstellation. Vor diesem Zeitpunkt war die Tätigkeit des Beschul- digten für die DHKP-C nur als Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Ver- einsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG strafbar, der eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht. Der Zweck dieser Strafvorschrift ist es, dem organisatorischen Zusammenhalt des verbotenen Vereins und damit Ver- stößen gegen verwaltungsrechtliche Anordnungen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 244, 256). Nach diesem Zeitpunkt, zu dem die Strafvorschrift des § 129 b StGB in Kraft trat, waren die Betätigungsakte des Angeklagten als he- 9 - 6 - rausgehobener Gebietsleiter, soweit sie sich auf die Förderung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der Türkei bezogen, nach dieser Strafbestimmung ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht war. Mit der Einführung dieses Straftatbestandes war somit ein nachhaltiger Appell des Gesetzgebers verbunden, bislang als solche nicht strafbare mitgliedschaftliche Betätigungsakte auch für die nunmehr erfassten ausländi- schen terroristischen Vereinigungen zu unterlassen. Über diesen Appell musste sich der Beschuldigte hinwegsetzen, als er sich entschloss, dessen ungeachtet seine Tätigkeit in der DHKP-C für den bewaffneten Kampf in der Türkei fort- zusetzen. Die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG (Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts des in Deutschland gebildeten verbotenen Vereins) einerseits und nach § 129 b Abs. 1 StGB (mitgliedschaftliche Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zur Führung des bewaffneten Kampfes in der Türkei) andererseits er- scheinen nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrem strafrechtlichen Gewicht in einem solchen Maße unterschiedlich, dass ihre Zusammenfassung zu einer einzigen fortlaufenden tatbestandlichen Handlungseinheit ausgeschlossen ist. Damit kommt unter den hier gegebenen Umständen dem Beginn der strafrecht- lichen Verfolgbarkeit nach § 129 b StGB die Wirkung einer Zäsur zu. Die Verur- teilung des Beschuldigten durch das Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21. Juli 2005 kann mithin die Betätigung in der ausländischen terroristischen Vereini- gung nach dem 30. August 2002, die in diesem Verfahren weder in der Anklage noch im Urteil in irgendeiner Form angesprochen worden war, nicht erfassen. 3. Der Ermittlungsrichter hat auch zutreffend die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie den der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO angenommen. Für die Annahme von Fluchtgefahr spricht auch, dass nach der Festnahme des Beschuldigten in einer von ihm benutzten Wohnung 10 - 7 - Reisetaschen aufgefunden wurden, die neben Kleidung und Hygieneartikeln auch persönliche Unterlagen wie Kontoauszüge und Schriftverkehr enthielten, die üblicherweise nicht auf vorübergehende Reisen mitgenommen werden. We- gen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Haftbefehls Bezug ge- nommen. Tolksdorf Winkler Hubert