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Entscheidung

X ZB 13/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 13/06 vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent Nr. 38 35 367 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning beschlossen: Dem Patentinhaber wird als Rechtsbeschwerdeführer für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. G. beigeordnet. Der Antrag des Patentinhabers, ihm daneben Patentanwalt Prof. Dr. D. beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: Dem Patentinhaber war Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwer- deverfahren unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen, nachdem das Bundespatentgericht die Rechtsbe- schwerde gegen die angefochtene Entscheidung zugelassen hat (§ 138 Abs. 1 und 3 PatG, § 114 ZPO). 1 Der Antrag des Patentinhabers, ihm darüber hinaus den im Einspruchs- verfahren für ihn tätigen Patentanwalt beizuordnen, ist dagegen nicht begrün- det. Zwar kommt die zusätzliche Beiordnung eines Patentanwalts im Rechtsbe- 2 - 3 - schwerdeverfahren grundsätzlich - in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskos- tenhilfe - in Betracht (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 138 Rdn. 14; Busse/Baumgärtner, PatG, 6. Aufl., § 138 Rdn. 5; Löscher, GRUR 1966, 5, 17 u. Hinw. auf BGH, Beschl. v. 29.6.1965 - Ia ZB 10/65, unveröffentl.). Der Pa- tentinhaber hat jedoch nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Patentanwalt danach beigeordnet werden kann, vorliegen. Ein Patentanwalt kann entsprechend § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe zur Beratung und Un- terstützung des Rechtsanwalts beigeordnet werden, wenn und soweit dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich erscheint. Vor- liegend geht es dem Patentinhaber um die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents, welches das Bundespatentgericht mit der Begründung widerrufen hat, Patentanspruch 1 gehe nach Haupt- und Hilfsantrag in den die Schwenkachse betreffenden Merkmalen über den Umfang der ursprünglichen Unterlagen hin- aus. Die Rechtsbeschwerde hat es wegen der Frage zugelassen, ob das Erfor- dernis der ursprünglichen Offenbarung bedeute, dass lediglich Ausführungsbei- spiele beansprucht werden können. Der Patentinhaber beruft sich für seinen Beiordnungsantrag darauf, die Mitwirkung eines Patentanwalts mit seinem technischen Sachverstand fördere das Verfahren und sei auch wegen des komplizierten technischen Sachverhalts hilfreich und notwendig. Dieses pau- schale Vorbringen rechtfertigt indes in Anbetracht des Zulassungsgrundes und der damit im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Klärung anstehenden Probleme sowie auch mit Blick auf den Gegenstand des angegriffenen Patents nicht die Annahme, dass die Beratung und Unterstützung des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts durch einen Patentanwalt erforderlich ist. 3 - 4 - Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter dem vom Patentinhaber er- gänzend - unter Hinweis auf die Vertretung der Verfahrensbeteiligten durch Pa- tentanwälte im Verfahren vor dem Bundespatentgericht - angeführten Gesichts- punkt der Waffengleichheit angezeigt. Auch daraus lässt sich nicht zwangsläu- fig herleiten, dass ihm nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren neben dem Rechtsanwalt ein Patentanwalt beigeordnet werden müsste. 4 Melullis Mühlens Meier-Beck Asendorf Gröning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.05.2006 - 8 W (pat) 302/04 -