Entscheidung
2 StR 577/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 577/06 vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2007 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 14. September 2006 im Strafaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räube- rischen Erpressung in zwei Fällen und Beihilfe zum schweren Raub zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1 Der Schuldspruch enthält, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus- geführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Strafaus- spruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. 2 Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung un- ter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK festgestellt und zur Kompensation die Ge- samtstrafe gemildert. Dabei hat es übersehen, dass in diesem Fall auch die 3 - 3 - Einzelstrafen ausdrücklich zu mildern sind (vgl. BGH NStZ 2003, 601; Trönd- le/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 62). Schon dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. Eine eigene Entscheidung des Senats kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Strafzumessungserwägungen des Landge- richts noch weitere Rechtsfehler enthalten. So ist bei der Prüfung des Vorlie- gens minder schwerer Fälle der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB nicht erkennbar berücksichtigt worden (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 4 m.w.N.). Auch dass das Landgericht bei der Prüfung minder schwe- rer Fälle zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass diese sich bei den Tatopfern nicht entschuldigt (UA S. 14) und dass sie "keinerlei Anstalten ge- macht (hat), die Schäden … zurück zu zahlen" (UA S. 13), ist rechtlich zumin- dest bedenklich. Die Rechtsfolgen sind daher insgesamt neu zuzumessen. Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl