OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VI ZB 41/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
8mal zitiert
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 41/06 vom 6. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc Der Rechtsanwalt, dem die Handakten am letzten Tag der Berufungsbegründungs- frist zur Bearbeitung vorgelegt werden, hat den Fristablauf eigenverantwortlich zu prüfen. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2007 - VI ZB 41/06 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8.207,17 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssiche- rungspflicht auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2006 abgewiesen. Dieses Ur- teil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. März 2006 zugestellt worden. Am 7. April 2006 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Berufungs- begründungsfrist lief am 10. Mai 2006 ab. Mit einem am 12. Mai 2006 beim O- berlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung be- gründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf 10. Mai 2006 nebst ei- 1 - 3 - ner Vorfrist von einer Woche sei ordnungsgemäß von der für die Fristenüber- wachung zuständigen Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten L. notiert und zusätzlich auch in dem persönlichen Fristenkalender von Rechtsanwalt B., der handschriftlich geführt werde, vermerkt worden. In der Kanzlei sei es grundsätz- lich üblich, dass Rechtsanwalt B. von Frau L. am Tage des Ablaufs einer Vor- oder Notfrist auf diese explizit hingewiesen werde. Frau L. habe jedoch auf die am 3. Mai 2006 ablaufende Vorfrist nicht hingewiesen. Am 10. Mai 2006 seien ihm von Frau L. die Handakten sowie sein persönlicher Fristenkalender vorge- legt worden. In diesem werde für Vorfristen das Kürzel "VF" und für Notfristen das Kürzel "NF" verwendet. Neben dem Hinweis auf die Berufungsbegrün- dungsfrist in vorliegender Sache habe sich ein Kürzel befunden, welches er als "VF" gelesen habe; tatsächlich habe es sich jedoch um das Kürzel "NF" gehan- delt. Obwohl es üblich sei, dass Frau L. ihn am Tage des Ablaufs einer Notfrist hierauf auch mündlich hinweise, habe sie dies am 10. Mai 2006 versäumt. Der Irrtum sei erst am 12. Mai 2006 bemerkt worden. Mit Beschluss vom 17. Mai 2006 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechtsmittel sei unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, denn die Frist- versäumung sei nicht unverschuldet. Die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser hätte erkennen kön- nen, dass es sich bei der Frist um eine Notfrist handelte. Er hätte selbst bei flüchtiger Betrachtung zweifeln können und müssen, ob die Eintragung im Fris- tenkalender tatsächlich ein "V" mit schrägem Aufstrich war. Er wäre deswegen verpflichten gewesen, entweder nachzufragen oder in den ihm vorliegenden Handakten nachzusehen. 2 - 4 - Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe- schwerde. 3 II. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulas- sung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzu- halten (vgl. § 233 ZPO). Ihren Prozessbevollmächtigten trifft ein eigenes Ver- schulden an der Fristversäumung. Dieses muss sich die Klägerin - unabhängig von einem Versehen der Büroangestellten L. - gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurech- nen lassen. 5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Anwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, wohl aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 - VersR 1976, 962; vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255 und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552). Diese Verpflichtung entsteht bereits bei der Vorlage der Akten an ihn, nicht erst bei deren Bearbeitung. Von der eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist kann sich der Rechtsanwalt nicht 6 - 5 - durch die Anweisung an sein Büropersonal befreien, die Fristwahrung zu kon- trollieren und ihn gegebenenfalls an die Erledigung der Fristsache zu erinnern (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153). 7 Da die Handakten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Ferti- gung der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt worden sind, war dieser zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung verpflichtet. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, Rechtsanwalt B. habe am 10. Mai 2006 nach Ein- sichtnahme in seinen persönlichen Fristenkalender davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Vermerk um ein "V" und nicht um ein "N" handelte, weil Frau L. es versäumt gehabt habe, ihn zuvor auf den Ablauf der Vorfrist hinzu- weisen. Im Hinblick darauf, dass Rechtsanwalt B. sowohl sein persönlicher Fris- tenkalender als auch seine Handakten vorgelegt worden sind, konnte er gerade nicht von dem Ablauf einer Vorfrist ausgehen. Die Vorlage der Akten sprach nämlich für den Ablauf der Notfrist, denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten die Weisung bestand, dem Anwalt die Handakten stets schon bei Ablauf der Vorfrist zur Bearbeitung vorzulegen. Gegen das Bestehen einer solchen Weisung spricht auch die eidesstattliche Versicherung von Frau L., die dazu lediglich angegeben hat, sie habe Rechts- anwalt B. am 3. Mai 2006 (nicht: 2005) auf die Vorfrist hinweisen wollen, ihn aber nicht im Büro angetroffen. Hätte die Weisung bestanden, bei Ablauf einer Vorfrist auch die Handakten vorzulegen, hätte die Angestellte L. dies pflichtwid- rig versäumt. Dies hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Musste Rechtsanwalt B. am 10. Mai 2006 aber zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass an diesem Tag eine Notfrist ablief, durfte er sich nicht mit dem Blick in sei- nen persönlichen Fristenkalender begnügen. Er hätte sich vielmehr vergewis- sern müssen, welche Frist an diesem Tag ablief. - 6 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt B. darauf vertrauen durfte, dass die Büroangestellte L. ihn auf den Ablauf der Notfrist mündlich hinweisen würde. Da ihn ein eigenes Ver- schulden trifft, ist es ohne Bedeutung, ob daneben auch ein Verschulden von Frau L. vorliegt (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2006 - VI ZB 20/06 - BB 2006, 2779; BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - VersR 2004, 353). 8 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.9 Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 O 205/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2006 - 8 U 85/06 -