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Entscheidung

IX ZR 114/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/06 vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 42.842,38 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Annahme der Beschwerde war das neue Vorbringen in dem Schriftsatz der Kläger vom 11. April 2006 nicht unstreitig. Den abweichen- den Standpunkt der Beklagten hat das Berufungsgericht auf Seite 18 oben sei- nes Urteils zutreffend wiedergegeben. 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr.Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.07.2005 - 9 O 244/04 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.05.2006 - 1 U 397/05-143- -