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Entscheidung

IV ZR 288/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 288/04 vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. November 2004 wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Beschwerdewert: 136.902,71 € Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie- gen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach § 4 Ziff. 5 AVB wegen Schadenstiftung durch eine wissentliche Pflichtverlet- zung des Klägers von der Leistungspflicht frei, ist weder willkürlich noch beruht sie auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 1 1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2002, 68 f., NJW 1998, 2583, 2584 und BVerfGE 96, 205, 216 f., jeweils m.w.N.) nur 2 - 3 - festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbe- teiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätz- lich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen ha- ben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. auch BGH, Urteile vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). Ein Ver- stoß gegen das Willkürverbot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzunehmen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksich- tigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr ver- ständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sach- fremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279). 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur wissentlichen Pflichtverletzung sind zwar unangemessen kurz, aber im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Berufungsurteil lässt vor dem Hintergrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts im Haftpflichtprozess noch hin- reichend erkennen, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Klä- gers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Grundlage der Verurteilung im Haftpflichtprozess war, dass im Außenverhältnis zur Käuferin allein der Kläger einen Provisionsanspruch hatte und er ver- pflichtet war, die Hälfte davon an die I. GmbH auszukehren, und dass er den im Rahmen des Gemeinschaftsgeschäfts vereinbarten Provisions- satz ohne Zustimmung der I. GmbH pflichtwidrig durch eine Verständi- gung mit der Käuferin herabgesetzt hatte. Das Oberlandesgericht hat diese Pflichten des Klägers nicht etwa aus allgemeinen Grundsätzen des 3 - 4 - Gemeinschaftsgeschäfts abgeleitet, sondern aus einer konkreten Ver- einbarung mit der I. GmbH. Da eine solche Vereinbarung übereinstim- mende Willenserklärungen voraussetzt, ist auszuschließen, dass der Kläger sich dieser Pflichten nicht bewusst war. Das Haftpflichturteil hat die Einwendungen des Klägers, er sei von einem hälftigen Direktan- spruch der I. GmbH gegen die Käuferin ausgegangen und habe ange- nommen, das Gemeinschaftsgeschäft sei nach der Unterbrechung der Kaufvertragsverhandlungen erledigt gewesen, mit eingehender Begrün- dung verworfen. Soweit die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand für den Deckungsprozess nicht bindend sind, sind sie jedenfalls über- zeugend. Dass der I. GmbH nach Behauptung des Klägers ein Direkt- anspruch auf die Hälfte der Provision zugestanden habe, kann ihm schon deshalb nicht abgenommen werden, weil er für seine Hälfte dann eine deutlich höhere Provision durchgesetzt hätte, obwohl die Käuferin eine Reduzierung der Provision erstrebte. Wäre der Kläger von einem Direkt- anspruch der I. GmbH ausgegangen, wäre es unverständlich, dass er diese nicht vom Abschluss des Kaufvertrages unterrichtet hat. Gleiches gilt, wenn man annehmen würde, der Kläger habe das Gemeinschaftsge- schäft als erledigt angesehen. Ein redlicher Vertragspartner hätte dies der anderen Seite mitgeteilt, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der Kläger hat der I. GmbH nicht einmal nachträglich eine auch nur andeutungsweise plausible Erklärung für sein Verhalten gege- ben. Nach allem drängt es sich auf, dass der Kläger als auch in Gemein- schaftsgeschäften erfahrener Großmakler seine Vertragspflichten wis- sentlich verletzt hat. - 5 - 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.03.2004 - 16 O 31/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2004 - 9 U 63/04 -