Entscheidung
4 StR 611/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 611/06 vom 23. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2007 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hagen vom 8. September 2006 wird als unzulässig ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge- führt: 1 "Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Laut Hauptverhandlungsprotokoll hat der Ange- klagte, nachdem er im Anschluss an die Urteilsverkündung be- lehrt worden war, auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, ebenso wie sein Verteidiger. Diese Erklärung ist dem Ange- klagten, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgele- sen und von ihm genehmigt worden. Damit ist dieser Vorgang bewiesen (§ 274 StPO). An die Verzichtserklärung ist der An- geklagte gebunden. Sie kann grundsätzlich weder angefoch- ten noch zurückgenommen oder widerrufen werden (BGH, Beschluss vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). Umstän- de, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Angeklagten, ihm sei die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht - 3 - mitgeteilt worden, ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte war bei der Urteilsverkündung zugegen. Mit dem Urteil ist auch die Fortdauer seiner Unterbringung verkündet worden (SA Bd. II Bl. 275). Das Landgericht folgte damit den Schlussanträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers, die die Unterbringung des Angeklagten beantragt hatten (SA Bd. II Bl. 273). Bereits in der Anklageschrift vom 2. März 2006 hatte die Staatsan- waltschaft auf die Notwendigkeit der Unterbringung hingewie- sen (SA Bd. II Bl. 201). Außerdem war der Angeklagte wäh- rend des gesamten Verfahrens vorläufig untergebracht (Un- terbringungsbefehl vom 11. Juli 2005, SA Bd. I Bl. 31) und be- fand sich schon während der Hauptverhandlung in der Westfä- lischen Klinik Schloß Haldem (SA Bd. II Bl. 267), in der er ausweislich seines Schreibens noch immer untergebracht ist. Dass der Angeklagte einige Tage nach der Urteilsverkündung anderen Sinnes geworden ist und nunmehr die Revision durchgeführt haben möchte, ist rechtlich - wie oben ausgeführt - ohne Bedeutung. Auf Grund des wirksam erfolgten Rechts- mittelverzichts ist das Urteil rechtskräftig. Es kann daher da- hinstehen, dass der Angeklagte die Revision auch nicht frist- gerecht begründet hat." Dem tritt der Senat bei. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann