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Entscheidung

VI ZR 166/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 166/06 vom 16. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 30.462,24 € Gründe: I. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 - 3 - II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsge- richt verfahrensfehlerhaft davon abgesehen hat, ein Sachverständigengutach- ten zum Beweis dafür einzuholen, dass es unmöglich sei, 3 cm lange Blech- schrauben aus der Dachluke in der Scheune des Beklagten auf das Silo des Klägers zu werfen, obwohl der Beklagte den entsprechenden Antrag im Schrift- satz vom 2. Mai 2006 in der Berufung und in der ersten Instanz vom 11. Juli 2005 gestellt hat. Das Berufungsgericht durfte nicht aufgrund eigener Sachkun- de und Lebenserfahrung zu Lasten des Beklagten die gegenteilige Feststellung treffen. Zwar erfordert die Würdigung eines einfachen Sachverhalts regelmäßig keine spezielle Sachkunde und wird durch die Kenntnis allgemeiner Erfah- rungssätze ermöglicht, die jeder im Laufe seines Lebens sammelt. Doch muss die eigene Sachkunde des Richters, die die Einholung eines Sachverständi- gengutachtens entbehrlich macht, den Parteien bekannt und im Urteil im Ein- zelnen dargelegt werden (vgl. Senatsurteile vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984, 985 und vom 13. Oktober 1970 - VI ZR 34/69 - VersR 1971, 129, 130). Schon daran fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht legt die zur Beurteilung des streitigen Sachverhalts erforderlichen Kenntnisse nicht im Einzelnen dar, sondern verweist ohne weitere Begründung lediglich auf die eigene Sachkunde und Lebenserfahrung. Die Würdigung des vom Kläger behaupteten Sachverhalts wird aber nicht schon durch die Kenntnis allgemeiner Erfahrungssätze ermöglicht, die sich die Richter im Laufe ihres Lebens ange- eignet haben mögen. Sie setzt eine physikalische Berechnung unter sachkun- diger Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls (Gewicht der Schrauben, Entfernung der Giebelluke vom Silo und Wurfmöglichkeiten aus der Luke) voraus. Darauf weist der Beklagte zu Recht hin. Eine solche Berech- 3 - 4 - nung übersteigt das beim Berufungsgericht gemeinhin zu vermutende Laien- wissen. 4 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sa- che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.12.2005 - 6 O 4689/05 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.07.2006 - 9 U 165/06 -