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Entscheidung

VII ZA 7/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 7/06 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin will gegen das ihr am 6. Oktober 2006 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Mit Fax ihrer zweit- instanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2006 hat sie dazu die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über ihre persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie diesem Antrag nicht beigefügt. Die entsprechende Erklärung ging erst am 11. November 2006 bei dem Bun- desgerichtshof ein. 1 - 3 - II. 2 Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nicht zu ent- sprechen. 3 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in- nerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise einlegen. Ihr könnte auch nicht im Hinblick auf ihre eventuelle Mittellosigkeit wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer- den. Diese setzt voraus, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird, dem grundsätzlich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 3 ZPO beigefügt sein muss, aus der sich ergibt, dass die Kosten der Prozessfüh- rung nicht ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgebracht werden kön- nen. Denn nur dann muss ein Antragsteller mit einer Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags vernünftigerweise nicht rechnen und ist seine Frist- versäumung als unverschuldet anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Ok- tober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05, FamRZ 2006, 32). 4 - 4 - An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die Antragstellerin innerhalb der Rechtsmittelfrist zwar das Prozesskostenhilfegesuch, nicht aber die Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 3 ZPO und auch keinerlei sonstige Ausführungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Daher könnte die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch im Hinblick auf das nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten nicht als unver- schuldet angesehen werden. 5 Dressler Haß Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2005 - 10 O 4128/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 9 U 1869/05 -