Entscheidung
IX ZB 265/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 265/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz - 2 – Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2005, der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. September 2005 und der Pfändungs- und Überweisungsbe- schluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 8. Oktober 2003 aufge- hoben. Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.890 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsbe- schwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Januar 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden. 1 Am 8. Oktober 2003 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenz- verwalter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel wegen einer Teilforderung von 18.900 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insol- venzverwalter erwirkt. Den vorausgegangenen Beschluss der Rechtspflegerin, mit dem der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt wurde, hatte das Landgericht auf Rechtsmittel der Gläubigerin auf- gehoben. Mit dem erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde die angebliche Forderung auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Nettomiete gegen die Drittschuldner gepfändet. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin. 2 Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erin- nerung hat das Amtsgericht durch Beschluss der Rechtspflegerin als unbegrün- det zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat die Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung an den Richter des Amtsgerichts zurückverwiesen. Hierauf 3 - 4 - hat die zuständige Amtsrichterin die gegen den Pfändungs- und Überweisungs- beschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete so- fortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe- schwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor- fene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ; ferner Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 155/05; sowie Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 177/05) entschieden. Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonde- rungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. 5 Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs- verwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den ge- mäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach 6 - 5 - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigen- tümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können. Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO insbesondere durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829, 832, 835 ZPO begründet danach spätestens mit Ablauf des nächsten auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonde- rungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insol- venzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt werden könnten. 7 Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durch- setzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der For- derungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Las- ten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, oh- ne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hier- durch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insol- venzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen Antrag gemäß § 175 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen. 8 - 6 - Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei- sen. 9 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 01.09.2005 - 36s M 3144/03 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 17.10.2005 - 3 T 877/05 -