Entscheidung
IX ZR 110/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/04 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.105,14 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die Voraussetzungen, unter denen der Zurechnungszusammenhang nach den Grundsätzen über das rechtmäßige Alternativverhalten entfallen kann, sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urt. v. 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, WM 2000, 928, 929; Zugehör/Fischer, Hand- buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1043). Hiervon mag das Berufungsgericht 2 - 3 - im vorliegenden Fall abgewichen sein. Die Abweichung ist jedoch nicht ent- scheidungserheblich geworden. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhal- tens stellt im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nur einen Aspekt des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden dar. Das Berufungsgericht hat die Zurechnung des Scha- dens geprüft und mit der Begründung verneint, dass der Bauherr das Grund- stück nach voller Überzeugung unabhängig vom Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens dem Zugriff des Beklagten entzogen hätte. Diese Würdigung ver- antwortet der Tatrichter. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum spätesten Zeitpunkt, in dem der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte stellen müssen, betreffen einen besonders gelagerten Einzelfall und werfen keine Grundsatzfragen auf. Dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine Veräu- ßerung des werthaltigen Grundstücks oder dessen bevorstehende wertaus- schöpfende Belastung übersehen und gleichwohl mit dem Antrag auf einstweili- ge Verfügung zugewartet hätte, wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2003 - 10 O 21/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2004 - I-5 U 149/03 -