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Entscheidung

5 StR 464/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 464/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunk- tion u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 22. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zah- lungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computer- betrug verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Annahme von Tateinheit angesichts einzeln nachgemachter Zahlungs- karten beschwert den Angeklagten nicht. Im Anschluss daran ist es in Fällen wie dem hier vorliegenden nicht erforderlich, die Anzahl der gleichartig ideal- konkurrierenden Einzelfälle zu tenorieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 525/05 m.w.N.). Die entsprechende Klarstellung des - 3 - Urteilstenors durch den Senat macht insoweit die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbegründung offenbarten Zähl- fehlers entbehrlich, welcher dem Landgericht – ersichtlich ohne Auswirkung auf den Strafausspruch – unterlaufen ist. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger