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Entscheidung

3 StR 425/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 425/06 vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Verteidiger des Angeklagten Veysi Ö. , Herr Rechtsanwalt K. aus O. , führt im Rahmen der von ihm erhobe- nen Sachrüge aus, zum Tatbeitrag seines Mandanten enthalte das Urteil keinerlei Feststellungen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Mandant bei der "angeblichen Tat" nur anwesend gewesen sei, um Schlimmeres zu verhüten. Dies erweckt den An- schein, dass der Verteidiger die Revision begründet hat, ohne den Inhalt des schriftlichen Urteils näher zur Kenntnis genommen zu ha- ben. Soweit er anknüpfend an dieses Vorbringen die Auffassung ver- tritt, das Landgericht hätte "also" zu Gunsten des Angeklagten Veysi Ö. einen minderschweren Fall der Erpressung annehmen müs- sen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dieses Argument sich noch im Rahmen rationalen strafjuristischen Denkens hält. - 3 - Die vom Verteidiger des Angeklagten Ihsan Ö. , Herrn Rechtsan- walt L. aus B. , sowie von dem weiteren Verteidiger des Angeklagten Veysi Ö. , Herrn Rechtsanwalt M. aus B. , erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen geben Anlass zu dem Hinweis, dass der Zweck des Revisionsverfahrens verfehlt ist, wenn eine Vielzahl von formal-rechtlichen Beanstandungen vorge- bracht wird, denen jede Erfolgsaussicht so offensichtlich fehlt, dass dies auch von der Verteidigung nicht verkannt werden kann. Dies gilt hier etwa für die Rügen der Verletzung des Rechts der Angeklagten auf das letzte Wort und der Urteilsverkündung ohne vorangegangene Beratung der Strafkammer, die auf der Grundlage des vorgetragenen und durch das Protokoll bestätigten Verfahrensablaufs nicht den ge- ringsten Anhalt für einen prozessordnungswidrigen Verfahrensgang liefern. Aber auch sämtliche Beanstandungen des Verfahrens im Zu- sammenhang mit den Bemühungen des Landgerichts zur Aufklärung der Frage, ob die Behauptung der Schwester der Angeklagten zutraf, sie sei Opfer einer Sexualstraftat geworden, gingen offensichtlich ins Leere. Das Landgericht ist zu Gunsten der Angeklagten davon aus- gegangen, dass sie an die Richtigkeit dieser Behauptung glaubten. Schon damit ist evident, dass das Urteil unter keinen Umständen auf Verfahrensverstößen beruhen kann, die im Zusammenhang mit die- sen Aufklärungsbemühungen vorgekommen sein könnten. Unab- hängig davon ist aber auch nicht im Ansatz erkennbar, inwieweit der Schuldgehalt der Erpressungstat der Angeklagten gegen den Zeu- gen C. gemindert wäre, wenn die Behauptung ihrer Schwester zu- getroffen hätte. Der Zeuge C. war nicht etwa der vermeintliche - 4 - Täter, sondern vom Angeklagten Ihsan Ö. beauftragt worden, den vermeintlichen Täter zu verprügeln! Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker