Entscheidung
5 StR 70/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 70/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos- ten des Verurteilten zurückgewiesen. G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2004 durch Beschluss vom 26. Okto- ber 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. November 2006, der am 20. November 2006 beim Senat eingegangen ist, die Anhörungsrüge nach § 356a StPO mit dem Antrag erhoben, das Verfahren in den Stand vor Erlass der Entscheidung des Senats zu versetzen. 1 Der Antrag ist unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs nicht vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil des Antragstellers Tat- sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört wor- den wäre, noch hat er bei seiner Verwerfungsentscheidung zu berücksichti- gendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat vielmehr seiner Entscheidung nicht nur die überaus ausführliche Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zu Grunde gelegt, in der die relevanten Rechtsfragen abgehandelt werden, son- dern ist in seiner Beschlussbegründung ausdrücklich auf weitergehende we- sentliche Einwände des Beschwerdeführers eingegangen, die dieser nach Zustellung des Verwerfungsantrags vorgebracht hat. Dabei hat der Senat insbesondere auf seine auch vom Beschwerdeführer vorgetragene neuere 2 - 3 - Rechtsprechung (BGHSt 50, 299) Bezug genommen. Dass der Beschwerde- führer meint, der Senat hätte die von ihm aufgegriffenen Rechtsfragen an- ders als geschehen entscheiden müssen, begründet keinen Gehörsverstoß. Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal