Entscheidung
IX ZR 253/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 253/03 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 111.784,25 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das angefochtene Urteil enthält keinen Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung bezog sich nur auf den bezifferten Teil des Klageanspruchs, den das Berufungsgericht abgewiesen hat. Die Beklagten können den Aufrechnungseinwand erneut erheben, wenn der Kläger auf der Grundlage des Feststellungsanspruchs Zahlung verlangt. Der Mitverschuldenseinwand bezog sich gleichfalls nicht erkennbar auf den Teil 2 - 3 - des Streitgegenstandes, mit welchem die Beklagten in zweiter Instanz unterle- gen sind. 2. Einen Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Kläger bei entsprechen- der Empfehlung auch in zeitlicher Hinsicht beratungsgerecht verhalten hätte, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Vielmehr hat es die haftungsausfüllende Kausalität im Einzelfall nach § 287 ZPO gewür- digt. Die mögliche Grundsatzfrage eines Anscheinsbeweises für die Rechtzei- tigkeit beratungsgerechten Verhaltens des Mandanten ist daher im Streitfall nicht zu entscheiden. 3 3. Zu einer grundsätzlichen Verdeutlichung des Begriffs der erhöhten Dringlichkeit im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO gibt die Beschwerdesache keine Veranlassung. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zwar darauf ge- stützt, dass hier rechtzeitig eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege ge- gen die Verkäufer hätte erwirkt werden können, um die volle Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto zu verhindern. Die Frage, ob eine "Selbstwi- derlegung" der erhöhten Dringlichkeit durch den Antragsteller in Betracht kommt, wenn er in Kenntnis der Gefahrenlage Schritte zur Erlangung einstwei- ligen Rechtsschutzes hinauszögert, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten. 4 4. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 mit ihrer erst in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede zu Recht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist hierdurch nicht mehr aufgeworfen. Eine Klärung der Rechtsfrage im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist zu berücksichtigen, wenn der Bundesgerichtshof ü- 5 - 4 - ber die Zulassung der Revision zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 2003 - IV ZR 278/02, WM 2003, 986 unter 2. a). Sie ist in Abgrenzung zu BGHZ 161, 138 durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. De- zember 2005 (X ZR 165/04, BGH-Report 2006, 599, 602 zu II. 5.) im Sinne des Berufungsurteils erfolgt. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.07.2002 - 10 O 116/98 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 U 101/02 -