Entscheidung
IX ZR 157/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 157/04 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe: Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch außerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entschei- dung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprü- fung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 1 - 3 - 2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929, 930). Die auf die Kosten bereits er- brachten Zahlungen der Beklagten werden im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.07.2004 - 2/10 O 87/04 -