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Entscheidung

2 StR 495/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 495/06 vom 1. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Limburg an der Lahn vom 19. Juli 2006 a) im Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpres- sung entfällt; b) im Strafausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 der Urteils- gründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, gefährli- cher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, rechtlich zu- sammentreffend mit Nötigung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sei- 1 - 3 - ne auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen (tateinheitlicher) versuchter räuberischer Er- pressung im Fall 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte den von ihm zuvor erheblich miss- handelten Geschädigten R. auf, ihm am nächsten Tag 100 Euro zu übergeben; andernfalls werde er ihn erneut schlagen. Zu einer Geldübergabe kam es in der Folgezeit offenbar nicht; Gründe dafür sind nicht festgestellt. Dass eine erneute Hauptverhandlung zu weitergehenden Feststellungen führen würde, hält der Senat für ausgeschlossen. Es ist daher zugunsten des Angeklagten davon aus- zugehen, dass er vom Versuch der (räuberischen) Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist; ein Fehlschlag des Versuchs ist nicht ersichtlich. 2 2. Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Auf- hebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 3 sowie des Gesamtstrafenaus- spruchs. Ein Beruhen der Strafzumessung auf dem Rechtsfehler war nicht aus- zuschließen, da das Landgericht die Strafe gerade dem (gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 gemilderten) Strafrahmen des § 249 Abs. 1 i.V.m. § 255 StGB entnom- men und die tateinheitliche Begehung ausdrücklich strafschärfend gewertet hat 3 - 4 - (UA S. 43). § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO war im Hinblick darauf, dass der Ein- zelstrafenbemessung ein anderer Strafrahmen zugrunde zu legen ist, nicht an- wendbar. Die Aufhebung der Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung der Ge- samtstrafe. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck