Entscheidung
III ZR 16/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 16/06 vom 30. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2005 wird zurückge- wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. Der erneute Antrag des Klägers vom 30. Oktober 2006 auf Bewil- ligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug wird zu- rückgewiesen. Streitwert: 1.278.229,70 € (= 2.500.000,00 DM). Gründe I. Die Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zu- rückzuweisen. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. Juni 2006 in Verbindung mit den Senatsbeschlüssen vom 21. Dezem- ber 2005 und 12. April 2006 Bezug. 1 - 3 - Die Stellungnahme des Klägers vom 30. Oktober 2006 gibt zu einer ab- weichenden Beurteilung der Rechtslage keine Veranlassung. 2 1. Zur Frage, ob der Beschluss der Vertreterbesetzung des Berufungsge- richts vom 3. Juni 2004 als eine Entscheidung aufzufassen ist, durch die ein auf § 41 Nr. 1 ZPO gestütztes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, ob- gleich die seinerzeit entscheidenden Richter nicht vom Vorliegen eines solchen Gesuchs im rechtstechnischen Sinn ausgingen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. April 2006 unter Randnummer drei Stellung genommen. 3 2. Die im Zusammenhang mit der Verjährung erörterten Rechtsfragen sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da die Klage unabhängig von der Ver- jährung abzuweisen war. 4 3. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Anwendung der soge- nannten Kollegialgerichtsrichtlinie nicht entgegen, dass die Verwaltungsbehör- den ihr Ermessen nicht ausgeübt und die bayerischen Verwaltungsgerichte die notwendigen Erwägungen an deren Stelle nachgeholt hätten. Vielmehr haben, wie sich auch aus dem Tatbestand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1988 ergibt, die Verwaltungsbehörden ihr Ermessen ausge- übt. 5 Es trifft auch nicht zu, dass die bayerischen Verwaltungsgerichte den angefochtenen Bescheid aufgrund anderer Gesichtspunkte als die Behörden für im Ergebnis rechtmäßig gehalten haben, was zur Nichtanwendbarkeit der Kol- legialgerichtsrichtlinie führen könnte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36, 37). Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr die einwanderungspolitischen Erwägungen, die die Behörden - wenn auch die Re- 6 - 4 - gierung von O. nur in zweiter Linie - bei der Ausübung ihres Ermes- sens angestellt haben, für allein schon die Entscheidung tragend erachtet und offen gelassen, ob die weiteren entwicklungspolitischen Betrachtungen durch- greifend waren. Er hat deshalb die von der Behörde herausgearbeiteten Ge- sichtspunkte gerade verstärkend gebilligt. Nur dies hat das Bundesverwal- tungsgericht als unzulässige Ersetzung des behördlichen Ermessens durch das gerichtliche beanstandet. 4. Aus dem so genannten Iran-Erlass vom 27. Oktober 1980 konnte der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten, da das ministerielle Schreiben allein die Duldung iranischer Staatsangehöriger re- gelte. Sofern der Kläger unabhängig von diesen Erlassen einen Anspruch auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis hatte, greift in Bezug auf Amtshaftungsan- sprüche die Kollegialgerichtsrichtlinie ein (s. oben). 7 5. Insoweit der Kläger weiterhin geltend macht, er habe aufgrund des Iran- Erlasses vom 27. Oktober 1980 und des Folgeerlasses vom 22. Januar 1982 einen Anspruch auf Duldung unter Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehabt, hat der Senat hierzu bereits mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 unter Rand- nummer neun Stellung genommen. Zur Verdeutlichung ist Folgendes hervorzu- heben: Die Duldung ist lediglich auf einen vorübergehenden Aufenthalt gerich- tet. Die für die Zeit der Duldung erteilte Arbeitserlaubnis kann deshalb ihrem Zweck nach nicht der Begründung einer dauerhaften Erwerbsstellung im Inland dienen. Der geltend gemachte Erwerbsschaden fällt aus diesem Grund nicht in den Schutzbereich der - möglicherweise - verletzten Norm. 8 - 5 - II. Aus den vorstehenden Gründen ist der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren mangels hinreichender Er- folgsaussicht ebenfalls zurückzuweisen. 9 Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -