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Entscheidung

IV ZR 116/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 116/06 vom 15. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2006 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Düsseldorf vom 4. April 2006 wird zurückge- wiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrü- gen geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Schon das Landgericht hat die Klägerin darauf hingewie- sen, dass ihr Vortrag, die Ausschlussklausel des § 4 (1) Nr. 6 Abs. 3 AHB sei abbedungen worden, nicht hinrei- chend substantiiert sei. Gleichwohl hat sie im Berufungs- rechtszug nicht ergänzend vorgetragen. Soweit die Kläge- rin einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit der Be- gründung geltend macht, das Berufungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass sie den geltend gemachten An- spruch hilfsweise auch auf die bei der Beklagten genom- mene Kraftfahrzeugversicherung gestützt habe, merkt der Senat an, dass bereits das Landgericht die Voraussetzun- gen dieses selbständigen Anspruchs verneint und die Klä- gerin sich dagegen im Berufungsrechtszug nicht gewendet - 3 - hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.000 € Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 409/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.04.2006 - I-4 U 136/05 -