Entscheidung
4 StR 446/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 446/06 vom 14. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bamberg vom 6. April 2006 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begeg- net auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten we- gen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung im Fall II 1 der Urteilsgründe keinen Bedenken. Zwar wird § 315 c Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwirklichung beider Straftatbestände grundsätzlich von § 315 b Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78; Cramer/Sternberg- Lieben StGB 27. Aufl. § 315 b Rdn. 16). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgeschehen – wie hier – als natürliche Hand- lungseinheit aufzufassen ist und einzelne der Teilakte nur den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, nicht aber auch - wie das Zufahren auf den Polizeibeamten mit Schädi- gungsvorsatz und das Rammen eines Fahrzeugs, um es bei- seite zu schieben (vgl. BGHSt 48, 233, 236/237) - den des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. So liegt es hier, denn der Ange- klagte hat sein Kraftfahrzeug in Teilen der Fahrt lediglich als Fluchtmittel zu „Verkehrszwecken“ und damit nicht bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt und mithin insoweit nicht in der Absicht gehandelt, den Verkehrs- - 3 - vorgang zu einem Eingriff in die Sicherheit des Straßenver- kehrs zu „pervertieren“ (vgl. BGH aaO S. 237). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible