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Entscheidung

IX ZR 88/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 88/05 Verkündet am: 9. November 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 25. November 2002 am 2. Februar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kaufmanns J. H. (fortan: Schuldner). Auf der Grundlage eines voll- streckbaren Titels brachte der Beklagte eine Vorpfändung aus, die dem Schuldner und der bank AG als Drittschuldnerin am 20. August 2002 zugestellt wurde. In der Folge erwirkte der Beklagte einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den die Drittschuldnerin am 29. August 2002 zugestellt erhielt. Daraufhin zahlte sie am 10. September 2002 an den Beklagten 32.750 € zu Lasten des Schuldners aus. Der Kläger verlangt diesen Betrag im Wege der Deckungsanfechtung zur Masse zurück und hat behauptet, der Schuldner sei bei Zustellung des Pfändungs- und Überwei- 1 - 3 - sungsbeschlusses bereits zahlungsunfähig gewesen. Dem ist der Beklagte ent- gegengetreten. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Zah- lungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist im Revisionsrechtszug nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhältnis nicht möglich. 3 I. Das Berufungsgericht hat die Wirkungen der Vorpfändung als auflösend bedingtes Arrestpfandrecht verstanden, welches durch die innerhalb eines Mo- nats nachfolgende Pfändung rückwirkend zum Vollrecht geworden sei. Dieses sei nach dem Zeitpunkt der Vorpfändung nicht mehr nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 4 II. Der Senat hat in seinem nach Abschluss des Berufungsrechtszugs er- gangenen Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03 (ZIP 2006, 916, 917, z.V.b. 5 - 4 - in BGHZ 167, 11) bereits entschieden und dort im Einzelnen ausgeführt, dass die Anfechtung der Rechtshandlungen insgesamt nach § 131 InsO zu beurtei- len ist, wenn die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insol- venzantrags zugestellt wird, die nachfolgende Pfändung aber - wie hier - in den anfechtungsrechtlich besonders geschützten Dreimonatszeitraum fällt. Die außerhalb der gesetzlichen Krise ausgebrachten Vorpfändungen be- gründen für den Vollstreckungsgläubiger noch keine insolvenzbeständige Si- cherung, weil sie nur Teil mehraktiger Rechtshandlungen sind. Anfechtungs- rechtlich entscheidet nach § 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, in welchem der Vollstreckungsgläubiger ein Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO er- langt. Das ist in der vorliegenden Fallgestaltung erst mit Wirksamkeit der Pfän- dung geschehen, die der Vorpfändung nachfolgte. Ob die Vorpfändung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein auflösend bedingtes Arrestpfandrecht begründet, ist unerheblich, weil § 140 Abs. 3 InsO, wonach der Eintritt der Be- dingung außer Betracht bleibt, nur für rechtsgeschäftliche Bedingungen gilt. 6 Diese Auslegung des Senats hat im Schrifttum Zustimmung erfahren (Uhlenbruck BGHReport 2006, 879; Eckardt EWiR 2006, 537, 538; Biehl NJ 2006, 411). Die Ausführungen der Revisionserwiderung haben demgegen- über keine neuen Gesichtspunkte erbracht, die dem Senat zu weiteren Erwä- gungen Anlass geben. 7 III. In der neuen Berufungsverhandlung werden die bisher fehlenden Fest- stellungen zu der umstrittenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Zustel- 8 - 5 - lung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nachzuholen sein. Hierzu wird auf die jüngere Rechtsprechung des Senats (BGHZ 163, 134) hingewie- sen. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 07.10.2004 - 44 O 1238/04 - OLG München, Entscheidung vom 09.03.2005 - 20 U 5231/04 -