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Entscheidung

IX ZR 10/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 10/04 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.029,55 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Senat hat in seinem vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsatzurteil vom 6. April 2000 ausgeführt, dass die Sequestration der Eröff- nung des Konkursverfahrens nicht gleichsteht (BGHZ 144, 192, 198 ff). Solange der Sicherungszessionar von seinem Recht zum Widerruf keinen Gebrauch 2 - 3 - macht, bleibt der Zedent zur Einziehung ermächtigt. Erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt die Einziehungsermächtigung von selbst (BGHZ 144, 192, 200). Die Nichtzulassungsbeschwerde unternimmt demgegenüber den Versuch, diesen Grundsatz als bloße Ausnahme darzustellen. Ihre Ansicht läuft damit im Ergebnis auf die im Schrifttum vertretene Meinung hinaus, die Einzie- hungsermächtigung des Sicherungszedenten erlösche mit der Stellung des Konkursantrags bzw. mit Anordnung der Sequestration, weil es ab diesem Zeit- punkt an einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang fehle. Der Senat hat sich dieser Ansicht ausdrücklich nicht angeschlossen. Für eine Zulassung der Revi- sion zum Zwecke der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) ist daher kein Raum. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 02.12.2002 - 2/10 O 154/02 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.12.2003 - 23 U 28/03 -