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I ZB 108/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 108/05 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Gröning beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin von Gierke beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach vorläufiger Einschätzung des Senats ist die eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). 1 Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein, wonach ein Rechtsanwalt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet bleibt, durch allgemei- ne Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht, insbesondere im Fall 2 - 3 - einer abermaligen Zustellung des Urteils (BGH, Beschl. v. 17.4.1991 - XII ZB 40/91, VersR 1991, 1309, 1310; Beschl. v. 8.2.1996 - IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349, 1350; Beschl. v. 8.3.2004 - II ZB 21/03, FamRZ 2004, 865, 866). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesge- richtshofs vom 7. Oktober 1986 (VI ZB 8/86, VersR 1987, 258) und vom 26. Oktober 1994 (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680) lagen andere, mit dem vor- liegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltungen zugrunde. Dort hatte – an- ders als im Streitfall – jeweils das Gericht einen Vertrauenstatbestand geschaf- fen. Bornkamm v. Ungern-Sternberg Büscher Schaffert Gröning Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 14.01.2005 - 7 O 280/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2005 - 6 U 47/05 -