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1 StR 360/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 360/06 vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos- sen: Der Antrag des Angeklagten vom 17. Oktober 2006 auf Nachho- lung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 28. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Für eine Entscheidung gemäß § 33a bzw. § 356a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner auf den eingehend begründeten Antrag des General- bundesanwalts ergangenen Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergeb- nisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war noch sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 1 - 3 - Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Antragstellers den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor- bringen kann er aber im Rahmen der §§ 33a, 356a StPO nicht gehört werden (vgl. BFH NJW 2005, 2639, 2640). 2 Nack Wahl Hebenstreit Elf Graf