Entscheidung
5 StR 435/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 435/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 5. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 5. Oktober 2006 bemerkt der Senat: a) Auch mit der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht hätte im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der vom Angeklagten durch Ver- schweigen verdeckter Gewinnausschüttungen begangenen Einkommensteu- erhinterziehungen die Möglichkeit der Anrechnung von Körperschaftsteuer- guthaben berücksichtigen müssen, deckt die Revision keinen den Angeklag- ten beschwerenden Rechtsfehler auf. Denn die Voraussetzungen einer An- rechnung (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F.) lagen ersichtlich nicht vor. Nach den Urteilsfeststellungen ist auszuschließen, dass die G. L. GmbH die verdeckten Gewinnausschüttungen in ihren Körperschaftsteuerer- klärungen für die Jahre 1996 und 1998 erklärt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und entsprechend Körperschaftsteuer gezahlt hat. Denn in ihren Steuerbilan- zen waren die die Errichtung der privaten Häuser des Angeklagten und sei- nes Mitgesellschafters und gleichberechtigten Mitgeschäftsführers D. betreffenden Beträge aus den Rechnungen der R. B. GmbH als Auf- wand erfasst. Die Anrechnung von Körperschaftsteuer war daher bereits ge- mäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. a EStG a.F. i.V.m. § 36a EStG - 3 - a.F. ausgeschlossen. Zudem wäre dem Angeklagten die Anrechnung der auf die verdeckten Gewinnausschüttungen entfallenden Körperschaftsteuer auch deshalb zu versagen gewesen, weil er die gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b EStG a.F. notwendige Bescheinigung nach § 44 KStG a.F. nicht hätte vorlegen können. Die Berechnung nach dem Anrechnungsverfahren hätte das Landgericht nur dann (fiktiv) durchführen müssen, wenn es den angeklagten Anteilseigner neben der Einkommensteuerhinterziehung auch wegen der Verkürzung der Körperschaftsteuer verurteilt hätte. Lediglich in diesem Fall hätte es dem Ge- sichtspunkt einer „steuerstrafrechtlich nicht hinnehmbaren Doppelbelastung“ im Verhältnis zwischen Körperschaft- und Einkommensteuerhinterziehung im Hinblick auf die Besonderheiten des Anrechnungsverfahrens Rechnung tra- gen müssen (BGH wistra 2005, 144, 145; vgl. auch BGH wistra 1990, 193, 194). b) Schließlich ist es kein Erörterungsfehler, dass das Landgericht sich in der Strafzumessung nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Verurtei- lung wegen Umsatzsteuerhinterziehung auf der Ebene der Kapitalgesell- schaft und zugleich tatmehrheitlich wegen Einkommensteuerhinterziehung auf der Ebene des Angeklagten persönlich im Hinblick auf die ihm auch zu- geflossenen Umsatzsteuerbeträge zu einer „Doppelbestrafung“ führt. Denn selbst in wirtschaftlicher Hinsicht handelt es sich dabei um zwei getrennte Vorgänge: Durch die Abgabe der falschen Einkommensteuererklärungen bewirkte der Angeklagte einen Vorteil für sein Vermögen, indem er die ver- deckten Gewinnausschüttungen in voller Höhe ohne Steuerabzug verein- nahmte. Durch die Abgabe der falschen Umsatzsteuerjahreserklärungen be- - 4 - wirkte der Angeklagte darüber hinaus einen Vermögensvorteil für die Gieße- rei, indem diese ein Vorsteuerguthaben erlangte bzw. eine geringere Zahl- last. Mit einer „Doppelbelastung“ hat dies alles nichts zu tun. Basdorf Häger Gerhardt Schaal Jäger