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Leitsatz

III ZR 49/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 49/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 839 Cb, 1600b Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnah- me auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b BGB kann deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2005 - 11 U 48/05 - wird zurückgewie- sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Beschwerdewert: 35.000 €. Gründe: Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung geboten. 1 Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB soll die Anfechtungsberechtigten im Interesse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem 2 - 3 - Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen (BGH, Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283, 287, Rn. 16 = NJW 2006, 1657, 1658 m.w.N.). Sie dient jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststel- lung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt (so auch OLG Oldenburg NJW-RR 2004, 871, 872; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbei- tung 2004, § 1600e Rn. 87). Das unterliegt keinem vernünftigen Zweifel und ist deswegen auch in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - un- bestritten. Soweit der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 24. Mai 2005 - 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische Vater werde durch die An- fechtungsfristen des § 1600b BGB geschützt, dürfte damit dem Zusammenhang nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsre- flex oder nur mittelbare Begünstigung (vgl. hierzu BGHZ 135, 209, 216; BGH, Urteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97, NJW 1999, 1862, 1863; siehe auch BGHZ 83, 391, 394) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende Zweckrich- tung des Gesetzes. - 4 - Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 3 Schlick Streck Kapsa Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 25.02.2005 - 11 O 428/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2005 - 11 U 48/05 -