Entscheidung
5 StR 382/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 382/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 14. Februar 2006 werden mit der Maß- gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die von den Angeklagten in Curacao erlittene Untersu- chungshaft wird im Verhältnis 1:3 auf die jeweils erkannte Strafe angerechnet. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab von 1:3 (UA S. 227) begründet, ohne dessen Tenorierung nachholen zu können. 1 Die Sache ist entscheidungsreif. Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt M. beantragten Mitteilungen vor der Sachentschei- dung besteht kein Anlass (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungs- mitteilung 1; bestätigt durch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 26. Januar 2006 2 - 3 - – 2 BvR 2018/05; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar und 5. April 2006 – 5 StR 589/05; bestätigt durch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 5. Ju- li 2006 – 2 BvR 1099/06). Häger Raum Brause Schaal Jäger