Entscheidung
2 StR 346/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 346/06 vom 20. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 24. März 2006 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. . Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechstausend Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesan- walts vom 10. August 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hält rechtli- cher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzel- strafen für 6000 Taten zugrunde, die das Landgericht jeweils mit neun Monaten bemessen hat. Die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hätte eine eingehende Begrün- dung erfordert. Dem werden die formelhaften Urteilsausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht gerecht. 2 3 Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich. 4 Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck