Entscheidung
VI ZR 174/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 174/06 vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und damit das der Revision grundsätzlich verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugungsbildung im Berufungsurteil ausführlich begründet. Es hält sich dabei im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens. Verfahrensfehler, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind ersichtlich nicht gegeben. Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 24.06.2005 - 8 O 2633/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 U 705/05 -