Entscheidung
IX ZB 54/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 54/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 10. März 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die weitere Beteiligte zu 1 ist die Tochter und Alleinerbin des am 1. September 2004 verstorbenen G. K. , über dessen Nachlass ein In- solvenzverfahren eröffnet wurde. Zur Insolvenzverwalterin wurde die weitere Beteiligte zu 2 bestellt. 1 Die weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, es möge ihr Einsicht in die Ge- richtsakten und die Akten der Insolvenzverwalterin gewährt werden. Dem Er- such auf Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten hat das Insolvenzgericht stattgegeben, die Einsichtnahme in die Akten der Insolvenzverwalterin hat es abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Beschwerdegericht hat über eine sofortige Beschwerde außerhalb des insolvenzrechtlichen Instanzenzuges entschieden. Es handelt sich nicht um ein Rechtsmittel nach § 6 InsO, sondern um ein solches nach § 4 InsO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (HK- InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn 69). In solchen Fällen ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerde- gericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht gesche- hen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 15.02.2006 - IN 722/04 - LG Mannheim, Entscheidung vom 10.03.2006 - 1 T 20/06 -