Entscheidung
IX ZA 30/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 30/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhil- fe für die Rechtsmitteleinlegung gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juli 2006 wird abgelehnt. Gründe: I. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag der Schuldnerin ab- gelehnt, einen Betrag in Höhe von 213,35 €, den sie aus bezogenen Sozialhilfe- leistungen angespart und den der weitere Beteiligte zur Insolvenzmasse gezo- gen hatte, an sie auszukehren. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zuge- lassen. 1 - 3 - II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach den § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO eröffnet war, wovon das Beschwerdegericht vorliegend ausgegangen ist, wäre die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZInsO 2004, 391; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, st. Rspr.). Daran fehlt es hier. 2 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 22.05.2006 - 260 IK 49/05 - LG Dortmund, Entscheidung vom 21.07.2006 - 9 T 398/06 -