Entscheidung
4 StR 567/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 567/05 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlos- sen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt P. aus Worms, wird für die Revisionshauptverhandlung an- stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) bewilligt. Gründe: Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. März 2006 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den An- trag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragstel- ler nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit 2 - 3 - schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine be- sonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erfor- derlich. Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann Sost-Scheible