Entscheidung
1 StR 270/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 270/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlos- sen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 20. Juli 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer- den nicht erstattet. Gründe: Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutref- fend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss 1 - 3 - vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet. Dies war dem Verurteilten bereits mit Schreiben des Rechtspflegers vom 29. August 2006 im Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzufügen. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf