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Entscheidung

IX ZR 274/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 274/03 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie- sen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.884,23 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Be- schwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten durfte in erster Instanz nach § 296a ZPO, in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2, § 529 Abs. 2 ZPO mangels Verfahrensrüge der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt werden. Grundlage der berufungsrechtlichen Prüfung war damit nach § 529 Abs. 1 ZPO ausschließlich das Verhandlungsvorbringen des Beklagten erster Instanz. 1 - 3 - Auf der genannten Nachprüfungsgrundlage hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Substantiierung weder grundlegend verkannt noch ist es im Grundsätzlichen von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2000 (VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287) abgewichen. Einen eigenen Rechtssatz zu den Anforderungen der Substantiierung hat das Berufungsgericht nicht aus- drücklich formuliert. Seine Subsumtion gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt auch kein von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichendes Ver- ständnis erkennen. 2 Nachdem die Kläger rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Mithaftübernahme des Beklagten für das Darlehen des Schuldners bei R. W. bestritten hatten (S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Januar 2003 unter III.), oblag es dem Beklagten, diesen Vorgang in tatsächlicher Hin- sicht so darzulegen, dass sich das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung und ihr nach den §§ 133, 157 BGB maßgebender Inhalt ein- schließlich der Höhe des Darlehensbetrages und des Beginns und der Höhe der Zinspflicht rechtlich prüfen ließ (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 250/02, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Substantiierung 8). Dieser prozessualen Oblie- genheit ist der Beklagte nicht gerecht geworden. 3 Der festgesetzte Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Berufungsbeschwer im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung im Umfang der Teilanfechtung (58.798,59 € abzüglich 12.914,36 €). 4 - 4 - Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde kann dem Be- klagten nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden. 5 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2003 - 15 O 547/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.11.2003 - 1 U 416/03 -