Entscheidung
IX ZR 31/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. De- zember 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26.957 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO), sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsurteil ist auf zwei selbständige tragende Gründe für die Schadensersatzpflicht des Beklagten gestützt. In beiderlei Hinsicht müsste da- her ein Grund zur Zulassung der Revision bestehen und dargelegt worden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60 2 - 3 - m.w.N. zur Begründungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem BGHZ 153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843 zur Entscheidungserheblichkeit bei Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest für den Vorwurf, der Beklagte habe die Rechtsverfolgung nicht zeitlich und inhaltlich ausreichend mit dem Rechts- schutzversicherer des Klägers abgestimmt (§ 15 Abs. 1 Buchst. d, Doppel- buchst. cc ARB 75) und dadurch dessen Anspruch auf Deckungsschutz ver- wirkt, nicht der Fall. Das Vorbringen des Beklagten, die Verpflichtung des Rechtsschutzversi- cherers sei nach einer Vereinbarung mit dem Kläger persönlich eingeschränkt und für eine Inanspruchnahme der im Vorprozess in Rede stehenden Größen- ordnung "gesperrt" gewesen, ist von dem Berufungsgericht unter dem Ge- sichtspunkt einer Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 19 Abs. 2 ARB 75 gewürdigt worden. Die hiergegen erhobene Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren greift nicht durch. Der Vortrag des Beklag- ten ließ keinen bestimmten Risikoausschluss erkennen, der einem Anspruch auf Kostendeckung für den verlorenen Vorprozess in allen Instanzen im Wege 3 - 4 - gestanden haben könnte. Das gleiche gilt in Bezug auf eine mögliche Über- schreitung der Versicherungssumme im Einzelfall gemäß § 2 Abs. 4 ARB 75, nach welcher der Rechtsschutzversicherer möglicherweise für einen überstei- genden Teil leistungsfrei gewesen wäre. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.03.2002 - 16 O 84/01 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2002 - 12 U 69/02 -