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Entscheidung

IX ZR 19/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 19/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 33.702,21 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Rechtssatz von grundsätzli- cher Bedeutung, sondern verneint in tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Insoweit steht es insbesondere im Einklang mit den Grundsätzen von BGHZ 163, 134 zur objek- tiven Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit und von BGHZ 149, 178, 187 sowie 2 - 3 - des Urteils vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778 unter III. 3. a) und des Beschlusses vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, Rn. 6, 7, z.V.b. zur indiziellen Bedeutung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen. Zu einer möglichen Deckungsanfechtung wegen inkongruenter Befriedi- gung der Beklagten (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO) ist der Kläger seiner Darle- gungslast nicht gerecht geworden (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof § 131 Rn. 59 m.w.N.). Die Rüge der Übergehung von Beklagtenvorbringen, welches sich der Kläger zu Eigen gemacht haben kann, ist unter diesen Umständen un- begründet. 3 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 31.07.2002 - 9 O 740/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2002 - 13 U 1651/02 -