Entscheidung
IX ZA 23/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 23/06 vom 21. September 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für die Rechts- beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Land- gerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das am 14. Juli 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist noch nicht beendet. Der Antrag der Schuldnerin vom 23. Dezember 2005 auf Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ist damit unzulässig. Gegen jeden Schuldner kann grundsätzlich nur ein einziges Insol- venzverfahren durchgeführt werden (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 15. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27 Rn. 9). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht der Schuldne- 1 - 3 - rin ist ein Zweitverfahren kein taugliches Mittel zur Überprüfung der Amtsfüh- rung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.01.2006 - 8002 IN 1845/05 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.05.2006 - 11 T 1917/06 -