Entscheidung
5 StR 330/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 330/06 (alt: 5 StR 394/05, 5 StR 239/04) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 17. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Vor der jetzt unverzüglich gebotenen Über- führung des Verurteilten in den Maßregelvollzug sollte schnellstens eine Ent- scheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO herbeige- führt werden. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. September 2006 hat vorgelegen. Basdorf Raum Brause Elf Jäger