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Entscheidung

4 StR 232/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 232/06 vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2006 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des General- bundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob es auch für die Beanstandung der Dauer des Revisionsverfahrens einer Verfahrensrüge bedarf. Je- denfalls ist die Dauer des ersten Revisionsverfahrens, in dem grundsätzliche Rechtsfragen zur Anwendung des § 316 a StGB zu entscheiden waren (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04 - BGHSt 50, 169), nicht unangemessen. Im Übrigen ist den Strafzumessungserwägungen zu entnehmen, dass das Landgericht die Verfahrensdauer angemessen berück- sichtigt hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann Sost-Scheible