Entscheidung
IX ZR 252/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 252/03 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Hamm vom 14. Oktober 2003 werden zurück- gewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklag- ten zu 1 zu 38 v. H. und der Beklagten zu 2 zu 62 v. H. zur Last. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 289.747,72 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil aus dem Zusammenhang wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Kläger und der Beklagte zu 1 mit ihren Rechtsmitteln erstrebt haben (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f; 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446; v. 11. Februar 2004 - IV ZR 91/03, NJW 2004, 1390, 1391; v. 11. März 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217; v. 16. März 2005 - VIII ZR 130/04, DAR 2006, 143). 2 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 - auf die das Rubrum auf Grund der Rechtsnachfolge zu berichtigen ist (vgl. BGHZ 121, 263, 265; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl., § 246 Rn. 2b) - als grundsätzlich ange- sehene Frage der stillschweigenden Einbeziehung eines weiteren Scheinsozius in das bisherige Einzelmandat betrifft nur die Hilfsbegründung des Berufungsur- teils und ist zudem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGHZ 124, 47, 50 f; BGH, Urt. v. 17. Oktober 1989 - XI ZR 158/88, NJW 1990, 827, 829 [zum Steuerberater]). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsge- richts, bei der dieses maßgeblich und ohne Rechtsfehler auf die vom Kläger in Sachen K. gegen "P. GmbH" wegen "Kündigung Spielhalle " am 11. Dezember 1996 unterschriebene Vollmacht abgestellt hat, ist auch verfahrensgrundrechtlich nicht zu beanstanden. 3 3. Bei zutreffender Würdigung vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus war keine Erwägung des Einwands der Beklagten zu 2 geboten, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, die Mietsache zu dem im Mietvertrag vorgese- henen Datum vom 1. Juni 1996 an die Zeugin S. zu übergeben, weil der P. GmbH erst zum 30. Juni 1997 habe gekün- digt werden sollen. Das angefochtene Urteil geht zwar davon aus, dass eine Überlassung zum 1. Juli 1997 fristgerecht gewesen wäre. Da der Kläger für 4 - 4 - Juni 1997 keinen Schadensersatz begehrt, könnte die Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache an die Zeugin S. im Juni 1997 nur dann erheb- lich werden, wenn die Zeugin deswegen und nicht wegen der Nichtgewährung des Gebrauchs ab Juli 1997 gekündigt hätte. Dies ist weder dargetan noch aus den Umständen, insbesondere dem Kündigungsschreiben der Zeugin S. vom 12. September 1997, ersichtlich. 4. Das rechtliche Gehör des Beklagten zu 1 ist ebenfalls nicht verletzt, weil das Berufungsgericht den Vortrag im Schriftsatz vom 8. August 2003 ge- mäß § 529, § 531 ZPO mit Recht nicht zugelassen hat. Abgesehen davon ist die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zur urkundenbeweislichen Verwer- tung des Sachverständigengutachtens aus dem Parallelverfahren prozess- rechtlich nicht zu beanstanden. 5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 5. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Wert in Bezug auf den Ziffer 1 des Urteilstenors unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zah- lungen (§ 367 BGB) auf 18.500 € geschätzt worden. Auf Ziffer 3 entfallen ge- mäß § 12 GKG a. F., § 3, § 9 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 2. November 1978 - VI ZR 76/77, JurBüro 1979, 193) insgesamt 88.913,66 €. Schließlich ist Zif- fer 6 mit 80 v. H. vom Wert der Leistungen, von denen der Kläger befreit wer- den soll (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 1981 - VI ZR 202/79, NJW 1981, 7 - 5 - 1318; v. 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958), also 101.031,28 €, zu bewerten. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 24.01.2003 - 8 O 500/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2003 - 28 U 47/03 -