Entscheidung
IX ZR 179/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 179/05 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.689,12 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts. 1 Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1963 (BGHZ 40, 28, 31) und vom 10. Februar 1994 (IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1116) liegt nicht vor. 2 - 3 - Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.03.1996 - 33 O 2946/91 - OLG München, Entscheidung vom 04.07.2005 - 18 U 3610/96 -